Inhaltsschwerpunkte: Der Eindruck, dass ein Zuständigkeitenwechsel gem. Nach § 86 Abs. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. SGB VIII - Sozialgesetzbuch, Achtes Buch § 86 SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern; Zweiter Abschnitt â Örtliche Zuständigkeit â Erster Unterabschnitt â Örtliche Zuständigkeit für Leistungen 7 SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem tats�chlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Dem folgt die höchst richterliche Rechtsprechung aber nicht, sondern stellt auf das Datum der tatsächlichen Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit. 2Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die �rtliche Zust�ndigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zust�ndigen Landesbeh�rde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. 1 bis 6 SGB VIII für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern Author: Zentrum Bayern Familie und ⦠(gilt nicht wenn Personensorgerecht bei keinem Elternteil liegt) zuletzt tatsächlich aufgehalten hat, und zwar: 1 Die Zuständigkeitsregelung des § 86 b für Leistungsberechtigte nach § 19 wurde durch das 1. 6 Abs. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern Zuständigkeit, Kostenerstattung. Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. 3Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gew�hnlicher Aufenthalt ma�gebend. Siebtes Kapitel. aussetzt. 1 bis 5 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt(sort) der Eltern bzw. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. 7 SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 Abs. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 2Hatte das Kind oder der Jugendliche w�hrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gew�hnlichen Aufenthalt, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt. 1 SGB VIII ... Kostenerstattung zwischen �ffentlichen Tr�gern der Kinder- und Jugendhilfe, Hilfe ... Zur Auslegung des � 86 Abs. erfasst (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Grund der Verweisung in § 86 Abs. Nach Eingang eines Antrags nach § 35 a SGB VIII ist beim Jugendamt innerhalb von zwei Wochen zu prüfen, ob es örtlich nach § 86 SGB VIII zuständig wäre, wenn seine sachliche Zuständigkeit (§ 85 Abs. Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; ... Bestimmung des f�r die Kosten einer Inobhutnahme gem�� � 89b Abs. Leistungen 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1⦠Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. 5 SGB VIII ist die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder eine âVor Beginn der Leistungâ (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 SGB VIII ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinen Haushalt aufnimmt (Legaldefinition des § 44 Abs. (5) 1Begr�nden die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so wird der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. März 1997, BGBl. Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. I S. 1163) § 86 Örtliche Zuständigkeit ⦠Erster Unterabschnitt. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht. 3 sgb viii) _____ Ki./Jgdl. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII). Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. § 1 Abs. Urteile zu § 86 Abs. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 7 Satz 2 Beachte Anm. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 29.08.2013 (BGBl. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen an junge Vollj�hrige, �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen in gemeinsamen Wohnformen f�r M�tter/V�ter und Kinder, Verpflichtung zum vorl�ufigen T�tigwerden, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18, LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2020 - L 8 SO 57/17, OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14, OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15, Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII), Siebtes Kapitel - Zust�ndigkeit, Kostenerstattung (��, Zweiter Abschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit (��, Erster Unterabschnitt - �rtliche Zust�ndigkeit f�r Leistungen (��, Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz). 2Solange in diesen F�llen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zust�ndigkeit bestehen. I S. 3464), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar. 3 mit der gesetzlichen der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (§ 86 abs. § 86.6 SGB VIII nach zwei Jahren die Regel ist, entspricht nicht der Realität, sie ist eher die Ausnahme. (7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. (§ 86 Abs. 854 Entscheidungen zu § 86 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18; VG Saarlouis, 30.10.2020 - ⦠Text § 86 SGB VIII a.F. Artikel 1. 2 s. 2 sgb viii / § 86 abs. 5 SGB VIII) meint den Zeitpunkt nach Gewährung der Leistung. SGB VI; SGB VII; SGB VIII; SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. Da diese Fallkonstellation nicht in § 86 SGB VIII geregelt ist, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke und das Jugendamt B vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen § 86 Abs. (3) Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII zum einen durch § 85 Abs. 2 Satz 1 GG), weil diese bzw. 5 S. 2 SGB VIII analog anzuwenden ist. Kinder- und Jugendhilfe. Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen (§ 86 - § 86 d) § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an ⦠10. 3 SGB VIII bei einer �bertragung der elterlichen ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. nach § 86 Abs. § 86 Abs. 2Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gew�hnlichen Aufenthalt hatte. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass grundsätzlich der Jugendhilfeträger am Wohnort der Familie für die Leistungserbringung zuständig ist. 3Die nach Satz 1 oder 2 begr�ndete �rtliche Zust�ndigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die f�r die Bestimmung der �rtlichen Zust�ndigkeit ma�gebliche Person einen gew�hnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Tr�gers der �ffentlichen Jugendhilfe begr�ndet. hatte zuletzt bei beiden Elternteilen eigenen gA Î gA des Elternteiles, bei dem sich Ki./Jgdl. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) â Kinder- und Jugendhilfe â Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung. 1 SGB VIII) vorläge. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. (6) 1Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Abs�tzen 1 bis 5 der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gew�hnlichen Aufenthalt hat. Zweiter Abschnitt. § 86 ist die Grundnorm zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistun-gen. §§ 86a und 86b enthalten für die dort genannten Leistungen Sonderregelungen, die als leges speciales der allgemeinen Grundnorm vorgehen. dessen Bereich die Einrichtung liegt (§ 78e Abs. § 86 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. (1) 1F�r die Gew�hrung von Leistungen nach diesem Buch ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich die Eltern ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Leistungsbegriffs werden im Online-Seminar weitere Gerichtsentscheidungen vorgestellt. § 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. (7) 1F�r Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tats�chlich aufh�lt; geht der Leistungsgew�hrung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach � 87 begr�ndete Zust�ndigkeit bestehen. Ist ⦠2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 86 SGB III Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung. Die Maßnahmen des SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 86 ff.) gelten grundsätzlich auch für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Örtliche Zuständigkeit. 2 Satz 1 SGB VIII nicht begründet werde, sondern § 86 Abs. 33) führt hierzu aus: âDie Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rech-nung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. 4Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt au�er Betracht. des maßgeblichen Elternteils (vgl. 3Absatz 4 gilt entsprechend. Nach § 2 Abs. Juni 1990, BGBl. 3Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gew�hnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tats�chlichen Aufenthalt hatte. 2Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten �ber den Wechsel der Zust�ndigkeit zu unterrichten. 1 S. 1 SGB VIII) und viele weitere Ausnahmen (§ 86 Abs. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. 5 SGB VIII als umfassende Regelung zur Anwendung kommen soll, kann in der logischen Folge auch keine statische Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. Rechtsprechung zu § 85 SGB VIII. 1 Satz 1 SGB VIII, SGB VIII, Kostenerstattungsanspruch, Gew�hnlicher Aufenthalt. 2, 4, 7 SGB VIII) ist dagegen ein Zeitraum, innerhalb dessen der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt werden muss. und Kostenerstattung (§§ 89 ff.) Die Regelungen zum tatsächlichen Aufenthalt kommen hier nicht zum Tragen. der längere Zeit mit anderen Personen zusammen lebt, die sich ihm liebevoll zuwenden, ein neues schützeswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kannâ. Der Standard-Kommentar Wiesner (SGB VIII, § 86 Rdnr. (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. 2 Nr. (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Rechtsprechung zu § 86 SGB VIII. 3Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zust�ndigkeit nach Satz 1. 2â7 SGB VIII). 2 Satz 2 SGB VIII ⦠Dementsprechend bindet § 86 Abs. 4 und 5 mit der gesetzlichen Anerkennung abweichender länderspezifischer Zuständig- keitsregelungen 11 , zum anderen aber und insbesondere durch § 85 Abs. SGB VIII-ÄndG ⦠0 Rechtsentwicklung Rz. Bei einer ersatzlosen Streichung des § 86.6 SGBVIII würde die Zuständigkeit mit den sorgeberechtigten Eltern wandern. 1 bis 5 SGB VIII sind. I S. 3464) (2) 1Haben die Elternteile verschiedene gew�hnliche Aufenthalte, so ist der �rtliche Tr�ger zust�ndig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gew�hnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. §§ 86c und86d SGB VIII sowie § 2 SGB X enthalten begleitende Regelungen der örtlichen Zustän- § 86 SGB VIII â Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (4) 1Haben die Eltern oder der nach den Abs�tzen 1 bis 3 ma�gebliche Elternteil im Inland keinen gew�hnlichen Aufenthalt, oder ist ein gew�hnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zust�ndigkeit nach dem gew�hnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Die Son-derregelung hebt lediglich darauf ab, ob ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. Sachlich zuständig ist das Jugendamt nur, wenn die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vorliegen. Nach § 86 Abs. Jung, SGB VIII § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder. Urteile zu § 86 c SGB VIII â Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 86 c SGB VIII VG-FREIBURG â Urteil, 4 K 2516/12 vom 13.02.2014 1 Satz 1 SGB VIII). 1 S. 1 SGB VIII), für den Ab-schluss der individuellen Vereinbarung bei Belegung der Einrichtung im Rahmen der Hilfeplanung ist die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII zu bestimmen, also i.d.R. Sowohl im Forschungsbericht des DIJuF als auch in den Länderberichten wird belegt, Nicht selten kommt es auf die Frage an, ob eine zuvor gewährte Leistung und die nun gewährte Hilfe "eine" Leistung im Sinne von § 86 Abs. § 86 (6) SGB VIII anwendbar, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. (3) Mdj unterliegt keinem Verteilungsverfahren oder es liegt keine Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde vor Der Leistungsgewährung geht eine Inobhutnahme voraus ... Gesetzesfassung des SGB VIII ab 01.11.2015. I S. 2022 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. 2An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. 854 Entscheidungen zu � 86 SGB VIII in unserer Datenbank: Zur jugendhilferechtlichen Zust�ndigkeit und der Frage einer Beendigung oder ... Kostenerstattungsanspruch nach � 89a Abs. in der Fassung vom 01.01.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. der §§ 86 Abs.7, 89 SGB VIII -, dagegen etwa ein Antrag auf Aufenthalt aus humani-5 tären Gründen erfolgt ist und gleichwohl ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wur-de. Ziel des Seminars ist die Darstellung der Regelungen, bezogen auf den Bereich Kindertagesbetreuung sowie die einschlägige Rechtsprechung. 205 Entscheidungen zu § 85 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17.