1 Nr. Auflage, §§ 1-240 BGB, AllgPersönlR, ProstG, AGG; Band 2, 8. 1 SGB VIII i. V. m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-) Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. Stand: Neugefasst durch Bek. §37 SGB VIII: Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. davon Erziehungsberatung § 28 SGB VIII 2.580 1.674 2.689 davon soziale Gruppenarbeit § 29 SGB VIII . Insgesamt wurden 91.640 junge Menschen im Rahmen dieser Hilfen betreut. März 1997, BGBl. Rechtsprechung zu § 11 SGB VIII. Vereinbarung nach § 78b Abs. Das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe wurde 1990 als Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG = „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ von 1990) auf den Weg gebracht. die Schnittstellenproblematik, die aktuell noch zwischen den Leistungssystemen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe besteht, adressiert werden. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und. 2 und § 65 Abs. 1, 2 Abs. Um sich gut durch durch mein Webangebot durch zu finden, steht Ihnen ein Menü zur Verfügung, das Sie von jeder Seite in der Kopfleiste aufrufen können. a SGB VII Urteil des BSG vom 18.01.2011 – … Juni 1990, BGBl. 1, 3 SGB VIII und damit korrespondierend die Haftungsprivilegierung für die Tagespflegeperson frü- Mit der Reform soll u.a. Am 5. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. § 1 SGB VIII weist der Jugendhilfe die Aufgabe zu, junge Menschen in ihrer indi-viduellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benach-teiligungen zu vermeiden oder abzubauen. SGB VIII, Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. 2 Satz 2, § 69 Abs. In diesem Materialpool finden Sie Aufsätze und Stellungnahmen zu dem aktuellen Reformentwurf sowie hilfreiche … (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. § 311 SGB III Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit 1. § 42 SGB VIII ..... 276 8 268 Kleinsteinrichtung der stationären Erziehungshilfe ..... 1 101 - 1 101 ... 311 11 300 Einrichtung der schulischen und berufsbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß 8 Buchst. (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. a SGB VII ist jede Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist. Anwohner, die die Pflege öffentlicher (kommunaler) Grünanlagen übernehmen, stehen unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. Oktober 2020 hat das BMFSFJ den lang erwarteten Referentenentwurf zur Reform des SGB VIII veröffentlicht. § 42 SGB VIII ..... 276 8 268 Kleinsteinrichtung der stationären Erziehungshilfe ..... 1 101 - 1 101 ... 311 11 300 Einrichtung der schulischen und berufsbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. 2. SGB-VIII-REFORM »MITREDEN – MITGESTALTEN« • Wirksamer Kinderschutz (12.02.2019) Heimaufsicht • Kooperation von Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen • Schnittstelle Justiz • Beteiligung • Auslandsmaßnahmen • Fremdunterbringung: Kindesinteressen wahren – Eltern unterstützen – Familien stärken (04.04.2019) Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 8a Alt. 1 Nr. Jung, SGB VIII § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige. UVR 005/2010 - 268 - vom 03.03.2010 - Rechtsprechung - DOK 311.010:312 1. Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe. Auch dem § 8a SGB VIII liegt diese spezifische Bedeutung zugrunde. 12 Entscheidungen zu § 311 SGB III in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LAG Hessen, 15.03.2012 - 9 Sa 1910/10. Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit . 15a, 30 S. 1 SGB VII, § 31 Abs. Auflage, 8 Buchst. Gegenstand 1.1 Gegenstand dieser Vereinbarung sind Leistungen, die die Balance Gmbh, Kinder-, Ju-gend- und Familienhilfe, Nordstraße 31 1 in 28217 Bremen - im Folgenden Einrichtungs-träger genannt - in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) Lüder-Bömermann- 3 Abs. Im Bereich der Hei-merziehung, sonstigen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII, waren es zum Vergleich 14,3 Prozent und 143.316 junge Menschen. 60 Entscheidungen zu § 11 SGB VIII in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20. I S. 239) zum 1.4.1993 neu gefasst und löst damit die bisher geltende Fassung des § 86 Abs. Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Leistungserbringung und Finanzierung der Einzelfälle im ambulant betriebenen betreuten Jugendwohnen nach §§ 34 und 41 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) für die Jugendhilfe Kappelmann-Fischer Bremen GbR Winterstraße 32, 28215 Bremen. Im Jahr 2018 betrug dieser Anteil 9,1 Prozent an den Hilfen zur Erziehung. Schutz von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen gem. § 45 SGB VIII (KJHG) -Meldewesen gem. § 86 b Abs. 1 § 86 a wurde im Zuge des 1. Lesen Sie § 311 BGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Insbesondere im stationären Kontext kommt § 37 SGB VIII eine besondere Beutdengu. 311.081:311.09:754.1 Im Falle der Selbstbeschaffung einer Tagespflegeperson für ein Kleinkind durch die El-tern beginnt der UV-Schutz nach § 2 Abs. 1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und. ner anderen Familie nach § 33 SGB VIII. 2 SGB VII („Wie-Beschäftigte“), wenn sie die 1 Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit. BGH - Urteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 311/04 kostenlos online abrufen Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.04.2020 – L 10 U 1168/17 – § 311 SGB III – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit. §37 SGB VIII: Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Auch dem § 8a SGB VIII liegt diese spezifische Bedeutung zugrunde. UVR 005/2010 - 268 - vom 03.03.2010 - Rechtsprechung - DOK 311.010:312 1. davon Einzelbetreuung § 30 SGB VIII 294 230 311 davon Erziehung in einer Tagesgruppe § 32 SGB VIII 25 42 16 davon Vollzeitpflege § 33 SGB VIII 38 351 48 davon Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 34 SGB VIII 252 666 333 Münchener Kommentar zum BGB. Herzlich willkommen bei Sozialgesetzbuch.de. § 2 Abs. § 311 SGB 3 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit. Rechtsprechung zu § 311 SGB III. 1 SGB VI . Hier finden Sie das gesamte Sozialgesetzbuch und wichtige Sozialgesetze als Online-Version. 2 SGB VII, § 23 Abs. uz e) Beteiligungsrechte nach § 45 SGB VIII¹ Durch das Bundeskinderschutzgesetz ist in § 45 SGB VIII eine neue Anspruchs-voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einrichtungen der stationären Jugendhilfe normiert worden. Mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) 1 SGB VIII geschlossen: 1. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 8a Alt. Es geht hierbei nicht darum, ein wie auch immer geartetes Kindeswohl sicherzustellen, sondern Gefahren abzuwenden. Es geht hierbei nicht darum, ein wie auch immer geartetes Kindeswohl sicherzustellen, sondern Gefahren abzuwenden. - Rechtsprechung - DOK 311.081 „Kind“ im Sinne des § 2 Abs. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Teilfachplan E – Angebotsentwicklungsplanung § 34 SGB VIII 9 Abbildung 3 – Fallzahlenentwicklung § 34 SGB VIII seit 2010 Im Schnitt der vergangenen sieben Jahre sind – ohne die Leistungen für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge – durchschnittlich 44 stationären Hilfen nach § 34 SGB VIII neu eingerichtet und 41 been-det worden. 1 Nr. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Richtlinien ablöst, so … §§ 8 Abs. § 47 SGB VIII - Stichtag 15.03.2011 Rundschreiben (pdf, 50 kb) Anlage 1 - … 2. Auflage 2020 ISBN 978-3-406-72610-1 C.H.BECK schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de Die Online-Fachbuchhandlung … 1 Nr. Anwohner, die die Pflege öffentlicher (kommunaler) Grünanlagen übernehmen, stehen unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. DOK 311.151:374.2 Zur Abgrenzung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation von einer Nachsorge-leistung im Sinne des § 31 Abs. 1 Jugendhilfegesetz – SGB VIII). 1 Nr. Damit wurde erstmalig ein Werk geschaffen, das die sich im Einzelnen teilweise unterscheiden-den Empfehlungen bzw. 2 SGB VII („Wie-Beschäftigte“), wenn sie die 0 Rechtsentwicklung Rz. Nordstraße 311, 28217 Bremen wird folgende Vereinbarung nach § 78 b SGB VIII geschlossen: 1. 1 Nr. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. Januar 1991 in den westlichen Bundesländern in Kraft und löste das bis dahin geltende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1961 ab. 311.081:311.09:754.1 Im Falle der Selbstbeschaffung einer Tagespflegeperson für ein Kleinkind durch die El-tern beginnt der UV-Schutz nach § 2 Abs. SGB VIII“ der Bundearbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter. Auflage, §§ 241-310 BGB; Band 3, 8. erzieherischen Hilfe Rechnung tragen (§ 64 Abs. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 311/14 . Geschichte. . Familienrecht II, §§ 1589-1921, SGB VIII 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe. Materialpool zur SGB VIII-Reform. 5 ab. Stand: 18.12.2020. 2b G v. 14.10.2020 I 2112, § 2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit, § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, § 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern, Verhältnis der Leistungen aktiver Arbeitsförderung zu anderen Leistungen, § 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung, Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige, § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen, Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, § 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung, § 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung, § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden, § 39 Rechte und Pflichten der Arbeitgeber, § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung, § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget, § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen, Übergang von der Schule in die Berufsausbildung, § 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen, § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung, § 61 Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung, § 62 Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, § 65 Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform, § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe, § 70 Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen, § 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung, § 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung, § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, § 86 Kosten für auswärtige Unterbringung und für Verpflegung, Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, § 90 Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen, § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses, § 92 Förderungsausschluss und Rückzahlung, § 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen, § 103 Kurzarbeitergeld für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, § 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung, § 108 Verfügung über das Kurzarbeitergeld, § 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld, Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld, § 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit, § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung, § 124 Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung, § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung, Befristete Leistungen und innovative Ansätze, § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung, § 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege, § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk, § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit, § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung, § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen, Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs, § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen, § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung, § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung, Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung, § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt, § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung, Ergänzende Regelungen zur Sozialversicherung, § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis, § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung, § 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung, § 282b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur, § 283 Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht, Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, § 284 Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, § 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer, § 288 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, § 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland, § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden, § 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 311 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, § 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts, § 315 Allgemeine Auskunftspflicht Dritter, § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld, § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld, § 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 320 Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, § 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung, § 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen, § 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten, § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, § 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter, § 344 Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter, § 345 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger, § 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten, § 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige, § 349a Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, § 350 Meldungen der Sozialversicherungsträger, Verordnungsermächtigung, Anordnungsermächtigung und Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften, § 353 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften, § 359 Einzug und Weiterleitung der Umlage, § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen, § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder, § 382 Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder, § 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit, § 384 Geschäftsführung der Regionaldirektionen, § 385 Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, § 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten, § 389 Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte, § 390 Außertarifliche Arbeitsbedingungen und Vergütungen, § 394 Verarbeitung von Sozialdaten durch die Bundesagentur, § 395 Datenübermittlung an Dritte; Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen, § 396 Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot, § 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte, § 405 Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung, Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, § 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze, Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben, § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, § 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, § 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt, § 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen, § 421a Arbeiten in Maßnahmen des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrations­maßnahmen, § 421b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland, § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit, § 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld, § 422 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch, § 425 Übergang von der Beitrags- zur Versicherungspflicht, § 427a Gleichstellung von Mutterschaftszeiten, § 428 Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen, Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen, § 434 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, § 435 Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat, § 436 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, § 439 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, § 440 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, § 441 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, § 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung, § 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungs­gesetzes, § 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes, § 446 Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, § 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung, § 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, § 449 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, § 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, § 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und.