Sozialgesetzbuch. 22.12.2016 Personenkreis Die Angebote der Tagesstätten richten sich an Personen, die gem. Nachfolgend finden Sie die Werte für 2019 - 2021: Regelbedarfe für 2021 (Monatswerte) Regelbedarfsstufe 1: 1.1.2020. die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. 1452) mit Wirkung v. Rahmenvertrag nach § 79 Abs. Anlage [1] SGB XII – ... Anlage [1] (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro gültig ab: Regel-bedarfsstufe 1: Regel-bedarfsstufe 2: Regel-bedarfsstufe 3: Regel-bedarfsstufe 4: Regel-bedarfsstufe 5: Regel-bedarfsstufe 6: 1. Ferner sind in der Verordnung die Beträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zu verkünden, um die die Anlage zu § 28 SGB XII zu ergänzen ist. Als Favorit speichern; In Akte ablegen; SGB XII Anlage (zu § 34) i.d.F. (BGBl I S. Ausfertigungsdatum: 27.12.2003. § 28 SGB XII – Ermittlung der Regelbedarfe. Regelbedarfsstufe 2 gilt. Anlage 1 SGB XII, Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro; Anhangteil. Lebensjahres. Der Klägerin steht für den Monat Dezember 2014 ein Regelbedarf iHv 353 Euro und für die restlichen Monate (Januar bis Mai 2015) iHv 360 Euro zu (§ 42 Nr 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012, BGBl I 2783, iVm der Anlage zu § 28 SGB XII). 2011 (BGBl I S. 453). 3 SGB II 327,00 € 245,25 € 163,50 € 117,72 € 114,45 € 81,75 € 55,59 € 39,24 € 7,52 € Stufe 4 gem. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch, durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder. Unterkunft und Heizung, § 42 Nr. und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Barbedarf Taschengeld bei stationärer Unterbringung § 27b Abs. in der Fassung vom 01.01.2017 (geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2016 BGBl. § 28 des Zwölften Buches Lebensjahres. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Fachanweisung zu § 23 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (PDF, 191,6 KB) Anlage 1: Fragebogen Erwachsene (VND.OPENXMLFORMATS-OFFICEDOCUMENT.WORDPROCESSINGML.DOCUMENT, 32,9 KB) Anlage 2: Fragebogen minderjähriges Kind (VND.OPENXMLFORMATS-OFFICEDOCUMENT.WORDPROCESSINGML.DOCUMENT, 28,1 KB) Anlage … § 53 SGB XII nicht nur vorübergehend seelisch wesentlich behindert sind, wegen der der Anlage zu § 28 SGB XII z.B. 1Anm. für Kochen, Warmwasserbereitung etc.) Für ein Kind bis zur Vollendung Anlage (zu § 34) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro Tabelle in neuem Fenster öffnen. Anlage 2 SGB XI (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul Red. SGB XII Anlage (zu § 28): Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro - NWB Gesetze. Red. § 2 Nachrang der Sozialhilfe. Damit verbleibt bis zum 1. Zweiter Abschnitt. Einkommen (brutto), § 82 Abs. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. SGB XII. Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 nach § 28 SGB XII Sozialrecht . I S. 3159) Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. 2Anm. (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. Januar 2011: 364: … Januar 2018; neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. Anlage § 28 SGB XII zzgl. Anlage SGB 12 (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro. 1, die bisher bereits die Bezugnahme auf § 28 enthielt, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. Mit diesem Rundschreiben geben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen gültig ab Regel-bedarfsstufe 1 Regel-bedarfsstufe 2 Regel-bedarfsstufe 3 Regel-bedarfsstufe 4 Neugefasst durch G vom 24. I S. 3022). Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. (2) Die Übernahme von Kosten der Haushaltsenergie (z.B. 4, 35 SGB XII Genereller Bedarf abzgl. Juli 2009 sind ebenfalls der Anlage zu entnehmen. 2 SGB XII. § 142 SGB XII, Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung au... § 143 SGB XII (weggefallen) § 143a SGB XII (weggefallen) § 144 SGB XII (weggefallen) § 145 SGB XII (weggefallen) Anlage 1 SGB XII, Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro; Anlage 2 SGB XII, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. Beschlussdatum: 02.05.2019 Inkrafttreten: 02.05.2019 Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 11.06.2019 B2. 3159) werden in der Anlage zu § 28 mit Wirkung v. : Anlage i. Dezember 2003, BGBl. § 29 SGB XII ab 01. SGB XII • Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe und Asylbewerberleistungsgesetz Grube / Wahrendorf / Flint 7 ... 39, 40, 61–66a SGB XII; Anlage zu § 28 SGB XII; RBEG Verzeichnis der ausgeschiedenen Bearbeiter Dr. Christian Grube ..... Einleitung; §§ 12, 17–22, 27, 27b, 30, … 1 SGB XII Seite 4 von 13 2. oder. I S. 3022) Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro. d. F. des Gesetzes v. Anlage (zu § 28): Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro; Anlage (zu § 34) Zurück. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt. 1 Satz 1 Nr. § 28a des Zwölften Buches § 62 Abs. in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht 19.10.2018 1 SGB XII TEIL I Präambel ... nach § 75 SGB XII ist zuständig für alle Grundsatzangelegenheiten im Zusammen- § 1 Aufgabe der Sozialhilfe. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten. (5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Schlussbestimmungen ... Anlage 2 Kostenaufteilung gemäß § 76 Abs. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten. gültig ab Regel- bedarfsstufe 1 Regel- bedarfsstufe 2 Regel- bedarfsstufe 3 Regel- bedarfsstufe 4 Regel- bedarfsstufe 5 Regel- bedarfsstufe 6; 1. Rundungsregelung in § 40 Satz 2 SGB XII auf zwei Nachkommastellen beschränkt. 4. Anlage 7 zum Hessischen Rahmenvertrag nach § 79 Abs. Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII in Euro gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6 1. im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 29 SGB XII, § 22 SGB II) ist unzulässig. Rz. 09.10.2020. (1) Die sich aus der Regelsatzerhöhung ergebende Veränderung der Beträge der Energiepauschalen zum 1. Auszug SGB XII Inhaltsübersicht 1 Sozialgesetzbuch ... Anlage (zu § 28) Anlage (zu § 34) \376\377\247\240134 \376\377\334bergangsregelung f\374r die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe\240\ 6 \376\377\247\240135 \334bergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes siebten bis zur Vollendung des 14. I 2019, 535) ... § 28 Ermittlung der Regelbedarfe § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze. Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 146 [tritt am 1.1.2024 in Kraft:] Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Anlage (zu § 28): Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro, § 28a des Zwölften Buches § 28 Ermittlung der Regelbedarfe (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (BGBl I S. d. d. Januar 2011 364 328 291 287 251 215 RBEG 2011 1. Die Nr. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage). 1766) mit Wirkung v. Fassung. Anlage zu § 28 ergänzt durch § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17. (BGBl I S. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher Für ein Kind vom Beginn des Der Verweis auf die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII und die Regelungen zur Anwendbarkeit von Regelungen in § 27a und zur Nichtanwendbarkeit von Regelungen in § 29 wurden eingefügt. Anlage 1 SGB XII, Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. Dezember 2003, BGBl. 15.10.2019 2, 30-33 SGB XIII zzgl. in einer Wohnung nach § Euro, Zweites Kapitel: Leistungen der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Grundsätze der Leistungen, Zweiter Abschnitt: Anspruch auf Leistungen, Drittes Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, Erster Abschnitt: Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, Vierter Abschnitt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Fünfter Abschnitt: Gewährung von Darlehen, Sechster Abschnitt: Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Siebter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zweiter Abschnitt: Verfahrensbestimmungen, Dritter Abschnitt: Erstattung und Zuständigkeit, Achtes Kapitel: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Neuntes Kapitel: Hilfe in anderen Lebenslagen, Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens, Zweiter Abschnitt: Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, Vierter Abschnitt: Einschränkung der Anrechnung, Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen anderer, Sechster Abschnitt: Verordnungsermächtigungen, Zwölftes Kapitel: Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe, Erster Abschnitt: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Zweiter Abschnitt: Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, Vierzehntes Kapitel: Verfahrensbestimmungen, Erster Abschnitt: Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, Zweiter Abschnitt: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, Dritter Abschnitt: Verordnungsermächtigung, Sechzehntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen, Siebzehntes und das Achtzehntes Kapitel (weggefallen), § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 82a [tritt am 1.1.2021 in Kraft:] Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs.